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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltung der AGB
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte mit dem LIZENZGEBER. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, der LIZENZGEBER hätte ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der LIZENZGEBER in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB, insbesondere über die übliche Vertragsabwicklung hinausgehende Vereinbarungen sowie über sonstige besondere Zusicherungen, Garantien und Abmachungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch den LIZENZGEBER.
§ 2 Angebot, Unterlagen und Leistungsumfang
(1) Mündliche Auskünfte, Zusagen und Prospekte des LIZENZGEBERS sowie Angaben auf der Webseite des LIZENZGEBERS und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, und Verwendbarkeitsangaben können von ihren tatsächlichen Funktionalitäten abweichen und sind daher freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar.
(2) Der LIZENZGEBER behält sich vor, eine Bestellung nicht anzunehmen. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie zumutbar sind.
(3) Soweit mit dem Vertragsgegenstand nicht im Vertragsangebot enthaltene sonstige Software geliefert wird, gleich ob diese für die Benutzung des Vertragsgegenstandes erforderlich ist oder nicht, entsteht, sofern nichts anderes vereinbart ist, kein Vertragsverhältnis mit dem LIZENZGEBER.
§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Mangels anderweitiger Vereinbarung verstehen sich die Preise des LIZENZGEBERS ab Firmensitz. Hinzu kommen Verpackungs- und Versandkosten. (2) Kann der LIZENZGEBER wegen des Zahlungsverzuges Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so kann der LIZENZGEBER Schadensersatz in Höhe von 15% geltend machen oder, falls nachweislich ein höherer Schaden entstanden ist, einen darüber hinausgehenden Schadensersatz.
§ 4 Lieferzeit
(1) Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Verzögerung oder Nichtbelieferung ist vom LIZENZGEBER zu vertreten. Sofern die Selbstbelieferung aus Gründen, die der LIZENZGEBER nicht zu vertreten hat, endgültig entfällt, ist der LIZENZGEBER zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(2) Bei einem vom LIZENZGEBER zu vertretenden Lieferverzug ist die Haftung für den Verzugsschaden im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den Betrag von 50% des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(3) Bei Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder auf Grund sonstiger, vom LIZENZGEBER nicht zu vertretender Umstände, ist der LIZENZGEBER berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.
§ 5 Abtretung und Aufrechnung
(1) Aufrechnung gegenüber dem LIZENZGEBER ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom LIZENZGEBER anerkannten Gegenansprüchen zulässig.
(2) Eine Abtretung aus diesem Vertrag ist nur mit Zustimmung des LIZENZGEBERS wirksam.
§ 6 Haftung
(1) Der LIZENZGEBER leistet keine Gewähr dafür, dass der Betrieb der lizenzierten Software unterbrechungsfrei oder fehlerfrei erfolgt oder in der lizenzierten Software enthaltene Funktionen in den Kombinationen arbeiten, die der LIZENZNEHMER zur Lösung seiner Anforderungen gewählt hat.
(2) Der LIZENZGEBER ist nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftbar zu machen. Dies gilt für alle Schäden, auch und insbesondere für Personen, Sach- oder Vermögensschäden, die als Folgeschäden aus der Benutzung des Softwareproduktes entstehen.
(3) Der LIZENZGEBER übernimmt darüber hinaus keine Haftung für die durch das Softwareprodukt ermittelten Angaben über bestehende Lizenzen anderer gespeicherter Programme. Ferner haftet der LIZENZGEBER nicht für die Wiederbeschaffung von Daten.
(4) Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und anderer zwingender gesetzlicher Regelungen bleibt unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der LIZENZGEBER behält sich das Eigentum am Softwareprodukt bis zum Eingang aller Zahlungen vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der LIZENZGEBER berechtigt, das Softwareprodukt zurückzuverlangen. Die Zurücknahme des unter Vorbehalt gelieferten Softwareprodukts bedeutet zugleich einen Rücktritt vom Vertrag.
§ 8 Nutzungsrecht
(1) Falls nicht ausdrücklich anders angegeben, handelt es sich bei dem Preis für die Softwarelizenz grundsätzlich um ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für die jeweilige Programmkomponente auf einem Einplatz-Computersystem.
(2) Der LIZENZGEBER ist sowohl Urheber als auch Eigentümer des Softwareprodukts. Der LIZENZGEBER gewährt mit der Lizenz keinen Anspruch auf Patente, Vervielfältigungen, Branchengeheimnisse, Warenzeichen oder auf andere Rechte.
(4) Es ist untersagt, das Softwareprodukt, die Dokumentation oder die Sicherungskopien im ganzen oder teilweise zu verändern, zu übersetzen, zu disassemblieren oder zu dekompilieren.
§ 9 Gerichtsstand
(1) Als Gerichtsstand wird, soweit zulässig, Wiesbaden vereinbart.
(2) Für die Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 10 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so gilt das, was dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Die Gültigkeit dieser AGB im übrigen wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Vertragspartner sind einander verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung der AGB mitzuwirken, was auch für etwaige Lücken, die diese AGB enthalten, gilt.
Wiesbaden, den 09.09.2003
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